Checkliste Vorschuss

Von Detlef Burhoff

In der letzten Ausgabe hatte ich in einer Checkliste das „Wie“ eines Vorschussverlangens an den Auftraggeber (§ 9 RVG) dargestellt. Daran knüpfe ich nun mit einer Zusammenstellung dazu an, „was“ vom Auftraggeber gefordert werden kann.

Checkliste: 12 Frage zum Vorschussverlangen

Frage 1: Welche Gebühren können als Vorschuss bei einer außergerichtlichen Vertretung gefordert werden?

Es kann die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG verlangt werden, und zwar etwa in Höhe von 1,3 (Gerold/Schmidt/Mayer, 22. Aufl. 2016, § 9 RVG Rn. 8; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 7. Aufl. 2013, § 9 RVG Rn. 48). Ist abzusehen, dass es zu einer Besprechung kommen wird, kann der Rechtsanwalt den Vorschuss mit 1,5-Gebühren fordern oder ggf. nachfordern (Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O.; BGH NJW 2004, 1047).

Frage 2: Welcher Vorschuss kann für einen Rechtsstreit, der nach Teil 3 VV RVG abzurechnen ist, angesetzt werden?

Der Vorschuss kann in Höhe der Verfahrens- und der Terminsgebühr geltend gemacht werden. Möglich ist ggf. auch ein Vorschuss auf eine zu erwartende Einigungsgebühr, und zwar jedenfalls dann, wenn Einigungsverhandlungen schweben oder aus anderen Gründen mit einer Einigung regelmäßig zu rechnen ist, z.B. in einem arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess; Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 9 RVG Rn. 8; zw. AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 RVG Rn. 50).

Frage 3: Welche Gebühren können im Strafverfahren als Vorschuss geltend gemacht werden?

Im Strafverfahren kann der Verteidiger auf jeden Fall die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die jeweiligen Verfahrensgebühren und die Terminsgebühren für die Hauptverhandlungstermine fordern, die absehbar sind.

Frage 4: Können im Strafverfahren auch die sog. zusätzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschn. 1 Unterabschn. 5 VV RVG verlangt werden?

Das ist zu bejahen, und zwar sicher für die häufig anfallende Nr. 4141 VV RVG (AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007 60; Jungbauer, DAR 2008, 764, 765; Burhoff/Burhoff, RVG, 4. Aufl. 2014, Teil A: Vorschuss vom Auftraggeber [§ 9 RVG], Rn. 2374). Die zusätzlichen Gebühren für Einziehung (Nr. 4142 VV RVG) oder für eine Tätigkeit im Adhäsionsverfahren (Nr. 4143, 4144 VV RVG) können allerdings als Vorschuss nur geltend gemacht werden, wenn konkret absehbar ist, dass diese Gebühren auch anfallen. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Stellung eines Adhäsionsantrags vom Geschädigten angekündigt wird.

Frage 5: Können im Strafverfahren die Gebühren mit Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG geltend gemacht werden?

Ja, aber nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass es zu einer Inhaftierung des Mandanten kommt bzw. der Mandant inhaftiert ist (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 RVG Rn. 51).

Frage 6: Welche Gebühren umfasst das Vorschussverlangen in einem Bußgeldverfahren?

Die vorstehenden Ausführungen gelten für Bußgeldsachen entsprechend (vgl. AG Darmstadt, a.a.O., für die Nr. 5115 VV RVG). Hier kann der Verteidiger nach einem Einspruch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde auch bereits die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren fordern, da „die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und das Anfallen – mindestens – der gerichtlichen Verfahrensgebühr ganz überwiegend wahrscheinlich ist“ (AG Chemnitz AGS 2005, 431 m. Anm. N. Schneider = AGS 2006, 213; AG Stuttgart AGS 2008, 79 = zfs 2008, 106 = RVGreport 2008, 21).

Frage 7: Kann auch auf Auslagen ein Vorschuss verlangt werden?

Ja, das Vorschussrecht umfasst aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 9 RVG auch die Auslagen nach Nr. 7000 ff. VV RVG.

Frage 8: Welche Auslagen werden vom Vorschussrecht erfasst?

Verlangt werden können sämtliche ggf. anfallenden Auslagen. Das sind i.d.R. die Post- und Telekommunikationsentgelte sowie die Kopierkosten.
Praxishinweis:
Bei Reisekosten wird die Anforderung eines Vorschusses davon abhängen, ob eine Reise des Rechtsanwalts konkret zu erwarten ist (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 RVG Rn. 58).

Frage 9: Kann ein „Vorschussnachverlangen“ gestellt werden?

Ja, stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Vergütung höher werden wird, als der Rechtsanwalt zunächst angenommen hat, kann er einen weiteren Vorschuss verlangen (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 9 RVG Rn. 50). Das kann im Zivilverfahren z.B. der Fall sein, wenn sich der Gegenstandswert erhöht hat, oder im Strafverfahren, wenn weitere Hauptverhandlungstermine anberaumt worden sind, wodurch zusätzliche Terminsgebühren entstehen.

Frage 10: Welche Vorgaben muss der Rechtsanwalt bei der Berechnung der Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren beachten?

Bei der Gebührenberechnung sind alle (bereits bekannten) maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.

Frage 11: Worauf ist bei Rahmengebühren zu achten?

Bei Rahmengebühren kann in einer durchschnittlichen Sache grundsätzlich die Mittelgebühr zugrunde gelegt werden (BGH NJW 2004, 1043 = AGS 2004, 145; s. wohl auch OLG Bamberg NJW-RR 2011, 935; AG Darmstadt AGS 2006, 212 = RVGreport 2007, 60 = RVGreport 2007, 220 = zfs 2006, 169; AG Dieburg AGS 2004, 282; AG München RVGreport 2005, 381 = AGS 2006, 213; AG Stuttgart AGS 2008, 78 = zfs 2008, 106 = RVGreport 2008, 21).


Praxishinweis:
Im Hinblick auf die ggf. eintretende Bindungswirkung (vgl. dazu OLG Köln AGS 2009, 525 = RVGreport 2010, 138; zur Bindungswirkung eingehend AnwKomm-RVG/Onderka, a.a.O., § 14 RVG Rn. 77 m.w.N.) sollte sich der Rechtsanwalt hinsichtlich der Bestimmung der Gebühren auch im Rahmen einer Vorschussrechnung eine spätere Gebührenerhöhung ausdrücklich vorbehalten.

Frage 12: Von welchem Gegenstandswert ist auszugehen, wenn die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden?

Soweit die Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden, ist der voraussichtliche, vom Rechtsanwalt selbst zu schätzende Gegenstandswert zugrunde zu legen (N. Schneider, ZAP F. 24, S.119). Eine (vorläufige) Wertfestsetzung zur Berechnung eines Vorschusses kommt nicht in Betracht (LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 320 = NZA 2006, 1007).

Weitere Beiträge

Rechtsanwalt und RiOLG a.D. Detlef Burhoff ist Herausgeber, Autor oder Mitautor einer Vielzahl von Fachbüchern aus den Bereichen Strafrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht sowie der Rechtsanwaltsvergütung. Daneben ist er Herausgeber von Fachzeitschriften zu den vorgenannten Themen (StRR und VRR) und unterhält die Internetseiten www.burhoff.de sowie blog.burhoff.de.

Bild: Adobe Stock/©Tierney

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